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    1 year ago

    b) darf die Immobilie nicht mehr als 200m² Wohnfläche haben (und da wird anders als im Mietbereich sehr großzügig gerechnet)

    Die Immobilie darf durchaus mehr als 200m² Wohnfläche haben. Aber nur 200m² sind steuerfrei. Für den übersteigenden Teil gibt es dann immer noch die regulären Freibeträge. Mal Hand aufs Herz, wieviele Immobilien soll es da in Deutschland geben wo da noch substantiell Erbschaftsteuer rumkommt?

    Nach 9 Jahren hat er einen schweren Schlaganfall und wird selber Fall für’s Heim. Bäm. Erbschaftssteuer volles Programm.

    Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz, denn der Gesetzgeber hat an exakt diesen Fall gedacht, als er in §13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG schrieb:

    Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;

    Dass man aufgrund seines medizinischen Zustandes in ein Pflegeheim muss ist ein zwingender Grund i.S.d. Gesetzes, ergo fällt hier nicht rückwirkend die Befreiung weg.

    • philpo@feddit.de
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      1 year ago
      1. In der Tat unglücklich formuliert von mir, du hast dahingehend natürlich Recht. 200m² sind am Land aber gar nicht so ungewöhnlich, gerade wenn es um Höfe geht. Diese haben oft relativ viel Wohnfläche da früher ja oft noch Knechte,Mägde,etc. dort lebten. Hast du das nicht hinreichend in Einheiten getrennt ist das oft ein riesen Problem.

      2. Sinngemäßes Zitat aus diesem Fall: “Da eine Pflege auch durch einen ambulanten Pflegedienst durchführbar wäre, ist kein zwingender Grund nach (…) gegeben.” Kann ein Betreuer der das möchte natürlich gegen Klagen,wird im Regelfall aber keine aufschiebende Wirkung erzielen, auch wenn ich die Chancen durchaus sehr gegeben sehe das zu gewinnen.

      Zwingender Grund wird zuletzt oft sehr rigide ausgelegt wenn man sich die letzten Urteile ansieht.