Zum dritten umfasst die objektive Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) den Klimaschutz. Diese Staatszielbestimmung wurde 45 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, also vor 30 Jahren, in die Verfassung aufgenommen.
„Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot in diesem dreifachen Sinne ist für Gesetzgeber, vollziehende Verwaltung und Rechtsprechung bindend“, so Vogel. „Das Grundgesetz ist heute wichtigster Katalysator für einen dynamischen Ausbau aller Erneuerbaren Energien.“
https://www.lee-nrw.de/newsfeed/das-grundgesetz-anker-fuer-mehr-klimaschutz/
Er liegt damit scheinbar nicht so falsch, auch wenn das nicht das erste Beispiel auf meiner Liste wäre.
Dann muss Merz auch ordentlich aufpassen mit seinem “ich baue die Windräder wieder ab”
Tja, leider kann man das alles auch umsetzen, ohne Teil des politischen Konstrukts “Europäische Union” zu sein und auf Windenergie zu setzen.