Schwangerschaftsabbrüche sind in der Schweiz legal, wenn sie in den ersten zwölf Wochen stattfinden. Treibt eine Frau später ab, wird sie mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft – außer sie befand sich in einer Notlage.
Nun hat ein Mann aus dem Kanton Freiburg seine Ex-Freundin wegen einer Spätabtreibung angezeigt. Doch Ärzte bestätigten, dass sich die Frau in einer psychischen Notlage befunden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb ein.
Kindsvater ist nicht klageberechtigt Dagegen wehrte sich der Vater des Ungeborenen bis vor Bundesgericht. Er war der Meinung, als Kindsvater des abgetriebenen Fötus sei er ein Opfer im Sinne des Gesetzes.
Doch das höchste Schweizer Gericht sieht das anders: In einem Leitentscheid hält es fest, das Verbot von Spätabtreibungen schütze das ungeborene Leben, nicht den Vater. Und weil der Fötus vor der Geburt noch keine Rechtspersönlichkeit besitze, könne der Vater auch nicht als Opfer-Angehöriger gelten. Der Vater könne deshalb keine Beschwerde führen, so das Gericht.
Und diesen Entscheid begrüsst auch der Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen. «Das Urteil ist korrekt – ja alternativlos», sagt Geschäftsleiter Markus Theunert. Zwar habe der Dachverband Verständnis für den Wunsch des Erzeugers, mitreden zu können.
Doch: «Die einzige Möglichkeit, das Mitspracherecht der Väter durchzusetzen, wäre zwangsläufig damit verbunden, dass Männer über die körperliche Integrität der Frau entscheiden.» Und das sei nicht vertretbar, so Theunert.
Mit der Argumentation kann man auch Abtreibungen verbieten, soweit sie nicht medizinisch notwendig sind.
Wenn eine Frau sich für eine Abtreibung entscheidet, gibt es kein Kind.