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Cake day: 4. joulukuuta 2023

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  • Nein. Das BVerfG legt aber ständig aus, wie die Teile der Verfassung zueinander stehen und kann bestimmte Grundsätze höher gewichten als andere Grundsätze, wenn diese im konkreten Fall im Konflikt zueinander stehen.

    Art. 12a ist da aber sehr explizit, das lässt sich nicht anders interpretieren, selbst wenn die Gleichstellung von Männern und Frauen höhergewichtet wird. Ohne Verfassungsänderung wird sich die Wehrpflicht nie auf Frauen beziehen. Man könnte nach Art. 12 GG eine allgemeinen Dienstpflicht umsetzen, und dann den Wehrdienst als eine Möglichkeit darain realisieren, das würde dann auch Frauen betreffen, aber die Leute müssten dann auch explizit den Wehrdienst wählen, das wäre keien Wehrpflicht.