Sehr verehre Kopiernudeln Sekte, Ich habe mit aller größten Erschrecken feststellen müssen, dass es scheinbar eine Art Sekte gibt, welche mich (Die Nudel) kopieren will. Dabei handelt es sich jedoch um eine schwere Straftat nach StGB § 238! Ich fordere Sie sofort auf, dies zu unterlassen. Falls jemand mich dennoch kopiert, soll er doch herkommen! Einzelkampf, sei ein Mann! Aber leb mit dem Kontra, ICH ZEIG DICH AN! Wir seh’n uns vor Wir seh’n uns vor Gericht!

  • Kornblumenratte@feddit.de
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    9 months ago

    […] welche mich (Die Nudel) kopieren will. Dabei handelt es sich jedoch um eine schwere Straftat nach StGB § 238!

    Den StGB § 238 kann ich jetzt nicht so ganz nachvollziehen:

    Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

    1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

    3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

      a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,

    4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,

    5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,

    6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

    7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

    8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

    (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
    2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
    3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
    4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
    5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
    6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
    7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    • Instantnudeln@feddit.deOP
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      9 months ago

      ich glaube ich war dumm und habe “Weise unbefugt nachstellt” falsch verstanden. Aber duckduckgo ist auch mit schuld. Denn das war das erste gesetz was kamm als ich nach Identitätsdiebstahl gesucht habe.

      • You@feddit.de
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        9 months ago

        Es gibt im Strafgesetzbuch noch keine Norm, die den “Identitätsdiebstahl/Identitätsmissbrauch” als solches unter Strafe stellt. Die meisten Sachen, die die bösen Menschen während und mit dem ganzen machen, fallen dann schon unter bestehende Straftatbestände.

        Vielleicht guckst Du mal bei zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz. Dann kannst Du immer noch jeden, der Dir in die Quere kommt wegverklagen. Strafrechtliche Gewalt ist zum Zerstören nicht erforderlich.