• Gollum@feddit.deOP
    link
    fedilink
    Deutsch
    arrow-up
    46
    arrow-down
    5
    ·
    8 months ago

    Das liegt an den Stadtverwaltungen die ihren Job nicht machen. LG

    • troutsushi@feddit.de
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      6
      ·
      edit-2
      8 months ago

      Ich frage mich schon, ob die Anzeigen des selbsternannten Anzeigenhauptmeisters mehrheitlich so unnötig sind, dass kaum rechtliches Verfolgungsinteresse bestehen kann, oder ob tatsächlich die entscheidenden Ordnungsbeamten bei den betreffenden Gemeinden gezielt falsch die Verfahren einstellen.

      Dazu lasse ich mal eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.16 (Aktenzeichen 5 StR 328/15) hier bzgl. einer Strafbarkeit nach § 339 StGB:

      Im Rahmen von Opportunitätsentscheidungen – etwa bei der Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG – kann es dabei nicht darauf ankommen, ob es für eine Entscheidung gute oder weniger gute Gründe gibt, ob geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nachgewiesen oder ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit herangezogen worden ist. Allein entscheidend ist, ob die Einstellung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 261; vgl. LK-StGB/Hilgendorf, aaO Rn. 78; MüKo-StGB/Uebele, aaO Rn. 53; NK-StGB/Kuhlen, aaO Rn. 54).

      • Gollum@feddit.deOP
        link
        fedilink
        Deutsch
        arrow-up
        4
        arrow-down
        1
        ·
        8 months ago

        Schwierig zu verstehen, also dürfen sie machen was sie wollen?

        • troutsushi@feddit.de
          link
          fedilink
          Deutsch
          arrow-up
          5
          ·
          8 months ago

          Gerade nicht: Ermessensausfall und sachfremde Erwägungen (also unzulässige Entscheidungsgrundlagen) bei der Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, die vom Entscheidenden bewusst fälschlich zugunsten einer beteiligten Partei in Kauf genommen werden, müssten demnach den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.

          Zumindest lese ich das so. Von einem sattelfesten Strafrechtler mag das gerne richtiggestellt werden.